Der 5.11 Maverick Assaulters Hosengürtel ist ein robuster Rigger-Gürtel mit AustriAlpin COBRA-Gürtelschnalle.
Varianten & Unterschiede
Die Varianten unterscheiden sich im wesentlichen in Farbe und Größe voneinander. Bitte ermittle vor Bestellung mit der Größentabelle deine Größe. Liegst du zwischen zwei Größen ist es in der Regel ratsamer die größere zu bestellen.
Einige Farben weichen von den Herstellerbezeichnungen ab. Diese sind wie folgt:
| Unsere Bezeichnung | Herstellerbezeichnung |
|---|---|
| Braun | Kangaroo |
| Tan / FDE | Sandstone |
Features
Der 45 mm / 1.75″ hohe 5.11 Maverick Assaulters Hosengürtel ist zu 100% aus reißfestem Nylon gefertigt.
Die AustriAlpine COBRA-Gürtelschnalle ist aus Messing und sichert euren Gürtel gegen versehentliches Öffnen. Die Schnalle lässt sich nicht unter Last und nur beidhändig bzw. durch Bedienen beider Schnallenteile öffen.
Am Gürtel ist weiterhin eine Lasche angebracht, die als Befestigungspunkt für Karabiner dient. Unterstützt durch den COBRA-Verschluss lassen sich so auch Ausrüstungsgegenstände einhaken.
Dank der texturierten Oberfläche halten auch Gürtelholster und andere Gürteltaschen sicher und ohne zu verrutschen.
Lieferumfang
- 1x 5.11 Maverick Assaulters Hosengürtel
Rechtliche Hinweise
REACH-Information
Gemäß der REACH – Verordnung, der Verordnung über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in der Europäischen Union, müssen wir darüber informieren, dass die in diesem Produkt verwendete AustriAlpine COBRA Klickschnalle aus Messing besteht, was eine Kupferlegierung ist.
Die Schnalle weist dabei einen Bleigehalt zwischen 0.1% und 0.5% auf.
Stoffbennung:
Blei | CAS: 7439-92-1 / EINECS: 231-100-4
Unverändert bleiben die gefahrstoffrechtliche Einstufung, die Regeln zum sicheren Umgang mit Bleimetall sowie das Anwendungsspektrum der Produkte. Erzeugnisse aus Kupfer und Kupferlegierungen fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) und unterliegen somit nicht der Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht.
Da bei einem Vorkommen über 1% von Stoffen, die auf der Kandidatenliste stehen, informiert werden muss, kommen wir dieser Verpflichtung hier nach.






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